AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VISIONSBOX GMBH & CO. KG (NACHFOLGEND: „VISIONSBOX“)

§ 1 – AUFTRAGSERTEILUNG UND DURCHFÜHRUNG

  • Angebote von VISIONSBOX sind, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und seiner Annahme seitens VISIONSBOX durch Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung zustande. Ausschließlich der so bestätigte Vertragsinhalt und ergänzend diese AGB sind Grundlage für die Leistungserbringung durch VISIONSBOX. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den vorgenannten Vertragsdokumenten und den zugehörigen Anlagen, wie Leistungsbeschreibungen und Konzepten.
  • Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und VISIONSBOX nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
  • Der Vertragspartner kann VISIONSBOX mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für VISIONSBOX zumutbar ist und, falls andere vertragliche Regelungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen) von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird VISIONSBOX die Arbeiten nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
  • VISIONSBOX behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und zu verringern, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird und dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung steht VISIONSBOX insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder VISIONSBOX hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist.

§ 2 – PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Leistungen der VISIONSBOX nicht missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere:
    (a) nicht gegen straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen,
    (b) Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten
  • Der Erfolg oder Misserfolg eines Vertrages und dessen Durchführung hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung mitwirkt. Solange der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen in angemessenem Rahmen und auf Seiten der VISIONSBOX tritt kein Verzug ein. Sofern VISIONSBOX aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung des Vertragspartners zusätzliche Aufwände entstehen, sind diese vom Vertragspartner entsprechend den vereinbarten, sonst entsprechend den üblichen Stundensätzen zu vergüten.
  • Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Vertragspartner insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet:
    (a) Der Vertragspartner stellt VISIONSBOX sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung, die VISIONSBOX zur Erfüllung eines Vertrages benötigt.

§ 3 – INHALTE DES VERTRAGSPARTNERS

  • Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch die Nutzung der durch ihn bereitgestellten Vorlagen und Informationen keine Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Gesetze insbesondere straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen) erfolgen.
    VISIONSBOX ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob an dem Arbeitsmaterial, das sie vom Vertragspartner zur Verarbeitung, Verwendung oder Weitergabe erhält, Rechte Dritter bestehen oder darin rechtswidrige oder unrichtige Informationen enthalten sind; diese Prüfung erfolgt allein durch den Vertragspartner.
  • Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche VISIONSBOX für die Durchführung dieses Vertrags überlassenen und im Internet bereitgestellten Inhalte wie Texte, Bilder, Grafiken, Musik- und Videosequenzen, Software, Zeichnungen usw., Datenbankinhalte und -Strukturen sowie die verwendete Domain frei von Schutzrechten Dritter sind, oder dass er berechtigt ist, diese Inhalte für die Durchführung dieses Vertrags zu verwenden und insbesondere im Internet darzustellen und/oder zum Abruf für Dritte bereitzustellen. Insbesondere hinsichtlich der zum Auffinden des Auftritts eingesetzten Domain erklärt der Vertragspartner ausdrücklich, dass diese weder gegen Namens-, Marken- oder sonstige Kennzeichnungsrechte Dritter noch gegen wettbewerbsrechtliche bzw. gegen urheberrechtliche Vorschriften verstößt.

§ 4 – VERGÜTUNG/ZAHLUNGSVERZUG

  • Die Kalkulation der Leistungen der VISIONSBOX erfolgt auf der Basis des Zeitaufwandes entsprechend den vereinbarten, sonst üblichen Stundensätzen.
  • Ausnahmsweise können für bestimmte Projektleistungen Pauschalpreise vereinbart werden. Diese Pauschalpreise können nicht gewährleistet werden, sie haben grundsätzlich keine über das Verständnis eines Kostenvoranschlages des § 650 BGB hinausgehende Rechtswirkung.
  • Mangels abweichender Vereinbarung werden bei allen Vergütungsarten Reisezeiten und -kosten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert entsprechend den vereinbarten, sonst üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Reisezeiten von der VISIONSBOX zum Vertragspartner und zurück werden als Arbeitszeiten berechnet. Fahrtkosten und -spesen werden nach den steuerlichen Grundsätzen und sonstige Auslagen nach Anfall erstattet.
  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
  • Die Zahlungsbedingungen werden im Angebot und auf der Rechnung ausgewiesen.
  • VISIONSBOX ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Vertragspartner an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug geraten ist. VISIONSBOX wird den Vertragspartner mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird VISIONSBOX die Leistung wiederaufnehmen. Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsunterbrechung, verpflichtet.
  • Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig zugesprochenen Ansprüchen aufrechnen und nur in Bezug auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 5 – LEISTUNGSZEIT / ABNAHME

  • Termine für die Leistungserbringung durch VISIONSBOX sind nur verbindlich, wenn VISIONSBOX diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung rechtzeitig bewirkt hat. Hält VISIONSBOX verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Vertragspartner zunächst eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Vertragspartner von dem betreffenden Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nach § 9 (Haftungsumfang) vorbehalten sind.
  • Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat der Vertragspartner diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeerklärung innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die (Teil-) Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer Abnahmefrist von 10 Werktagen keine wesentlichen Mängel anzeigt.
  • VISIONSBOX wird alle abnahmerelevanten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist beseitigen und dem Vertragspartner erneut zur Abnahme vorlegen. Der Vertragspartner prüft das Leistungsergebnis innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Mängelbeseitigung. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 6 – NUTZUNGSRECHTE

  • Alle nicht ausdrücklich einzelvertraglich dem Vertragspartner eingeräumten Rechte an den vertraglichen Leistungen verbleiben bei der VISIONSBOX bzw. den rechteinnehabenden Dritten.
  • Eine Bereitstellung von Quelldateien oder Source Code ist nicht Teil der Leistung.

§ 7 – MÄNGELRECHTE

  • VISIONSBOX gewährleistet, dass die erbrachte Leistung mit der für sie vereinbarten Leistungsbeschreibung übereinstimmt, so dass die Leistung keine Mängel aufweist, welche die vertraglich vorgesehene Nutzung aufheben oder nicht nur unerheblich erschweren.
  • Werbeaussagen der VISIONSBOX stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
  • Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu.
    Mängelansprüche dürfen nur im Zusammenhang mit der zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten abgetreten werden.
  • Für Mängel, die auf eigenmächtige Veränderungen durch den Auftraggeber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte zurückzuführen sind, die nicht der Sphäre der VISIONSBOX angehören, wird keine Mängelhaftung übernommen. Dieser Mängelhaftungsausschluss gilt insbesondere dann, wenn Vertragsprodukte vom Auftraggeber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte
    – unsachgemäß benutzt, gewartet oder installiert wurden – z.B. wenn sie auf einer von VISIONSBOX nicht freigegebenen Systemkonfiguration betrieben oder Bedingungen ausgesetzt wurden, die nicht den in der VISIONSBOX Dokumentation ausgewiesenen Umgebungs- oder Betriebsbedingungen entsprechen oder – ohne Zustimmung von VISIONSBOX verändert, erweitert oder mit anderen Programmen verbunden werden.
  • Soweit nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche des Vertragspartners ein Jahr. Die Frist beginnt bei werkvertraglichen Leistungen mit der Abnahme und bei sonstigen mängelhaftungspflichtigen Leistungen mit der Übergabe. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Personenschäden bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Verjährung.

§ 8 – VERTRAULICHKEIT / DATENSCHUTZ

  • Die Parteien verpflichten sich hiermit, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen des Projektes von der anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Behandlung bedeutet, dass die von der anderen Partei erhaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht und diese Informationen nicht wirtschaftlich für eigene Zwecke oder für Dritte verwertet werden dürfen. Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers.
  • Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der sie die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt.
  • Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
    a) die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder – ohne Verschulden des Informationsempfängers – später öffentlich bekannt werden;
    b) die dem Informationsempfänger schon vor der Überlassung bekannt waren oder ihm danach rechtmäßig durch einen Dritten überlassen werden, ohne dass er von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wurde;
    c) die von dem Informationsempfänger unabhängig von der Überlassung entwickelt worden sind oder entwickelt werden. Dem Informationsempfänger obliegt die Beweispflicht der in diesem Absatz genannten Ausnahmetatbestände.
  • Jede Partei ist verpflichtet auf Anforderung der jeweils anderen Partei, alle von dieser erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an die anfordernde Partei zurückzusenden oder deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
  • Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt nach der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien für eine Dauer von drei Jahren bestehen.
  • Die Parteien werden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer einschlägiger Datenschutzbestimmungen nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 9 – HAFTUNGSUMFANG

  • VISIONSBOX haftet auf Schadenersatz ausschließlich dann, wenn Schäden auf die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) durch die VISIONSBOX verursacht werden, oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der VISIONSBOX zurückzuführen sind.
  • Haftet die VISIONSBOX gemäß vorstehender Ziffer 1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist die gesamte Haftung der VISIONSBOX auf solche Schäden und hierbei auf einen solchen Schadenumfang begrenzt, mit deren Entstehen die VISIONSBOX bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach maximal auf die Vergütung der betroffenen Leistung begrenzt:
    – bei einmaligen Vergütungen auf diese und
    – bei laufenden Vergütungen auf die jährliche Vergütung.
  • Liegen Voraussetzungen der Ziffer 2 vor, ist auch die Haftung für Mangelfolgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  • Die VISIONSBOX haftet gemäß vorstehender Ziffer 1 unbeschränkt nur für die grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder leitenden Angestellten und/oder für Vorsatz. Für grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die VISIONSBOX nur im Umfang und nach Maßgabe der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 2 und 3.
  • Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadenersatzhaftung gemäß den vorstehenden Unterabschnitten gilt auch für etwaige Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der VISIONSBOX.
  • Schadensersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Vertragspartner, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
  • Unberührt von Vorstehendem bleibt eine etwaige Haftung der VISIONSBOX für vorsätzliche Handlungen, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, Garantien im Sinne des § 443 BGB und/oder § 639 BGB und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit.

§ 10 – DAUER DES VERTRAGES, BEENDIGUNG

  • Verträge treten, soweit nicht einzelvertraglich etwas Anderweitiges geregelt ist, mit dem im Vertrag genannten Termin in Kraft. Sofern es an einer solchen Vereinbarung fehlt, mit dem Datum der letzten Unterschrift. Verträge enden mit dem vereinbarten Enddatum und sofern es an dieser Vereinbarung mangelt mit Erfüllung und ggf. mit Abnahme.
  • Dauerschuldverhältnisse können entsprechend den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.
  • Beide Parteien sind berechtigt Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen.
  • Soweit VISIONSBOX kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.

§ 11 – SONSTIGES

  • Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
  • Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Ofenburg, Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Offenburg.
  • Rechte- und Pflichtenübertragung: Die Parteien sind unter vorheriger schriftlichen Anzeige berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit ihnen verbundene Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen. Im Übrigen bedarf eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei. Diese wird ihre Einwilligung nicht unbillig verweigern. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
  • Schriftform: Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht hierauf kann nur schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 S.1 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
  • Vertragserfüllung durch Dritte: Die VISIONSBOX ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.
  • Konzerndelegationsrecht: Die VISIONSBOX ist berechtigt alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein mit ihr iSd der §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen abzutreten.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Überflutung, behördliche Maßnahmen, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretenden Umstände.